Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – L 8 AL 62/13Zitiert von 1
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 3/20 RBeschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen MaßnahmeteilnehmerZitiert von 1
- LSG Schleswig, 11.09.2024 – L 9 SO 11/21
- SG Gelsenkirchen, 08.08.2025 – S 2 SO 256/24
- SG Augsburg, 15.12.2022 – S 6 SO 163/22 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 – L 18 AL 17/21 B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 9 SO 247/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/76#abs-1 (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/76#abs-2 (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere